Betriebsrentenstärkungsgesetz / Riester Rente – Erhöhung der Grundzulage

Betriebsrentenstärkungsgesetz - Vertrag Riester Rente

Vertrag Riester Rente

Die Bundesregierung hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Dieses hat auch Einflüsse auf die private Altersvorsorge mit der Riester Rente.
Auch der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Wie es der Name des Gesetzes bereits andeutet lag der Fokus dieses Gesetzes bei den Betriebsrenten. Im Gesetz sind allerdings auch einige Maßnahmen beschrieben, die einen Einfluss über die Betriebsrente hinaus haben. Hier tangiert es die Riester Rente und  ist somit von starkem Interesse für Riester-Sparer. Ein guter Grund nochmals die eigene Förderung über einen Riesterrechner bestimmen zu lassen, und die tatsächliche Eigenkapitalquote zu ermitteln.

 

Riester Rente 2018 – Erhöhung der Grundzulage

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, die Grundzulage ab dem 1. Januar 2018 zu erhöhen. So steigt die Grundzulage von derzeit 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro jährlich. Wer bereits einen Riestervertrag abgeschlossen hat bekommt die volle Zulage von jetzt 175 Euro, wenn mindestens 4 % der jährlichen Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich der staatlichen Zulage) in seinen Riestervertrag einzahlt. Pro Kind, welches nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhält man zusätzlich noch die unveränderte Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr und Kind (für vor dem 31. Dezember geborene Kinder sind es nur 185 Euro pro Jahr).

Neue Kleinbetragsrenten Abfindung

Viele Rentner bekommen nur eine kleine Riester Rente aus ihrem Rentenanspruch des Riestervertrags. In diesen Fällen kann  der Anbieter des Riestervertrages den Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung am Anfang der Auszahlungsphase abfinden. Diese Zahlung wird dann im Jahr der Auszahlung für den Rentner voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen basiert – ähnlich wie bei Betriebsrenten, sofern sie wegen Geringfügigkeit als Einmalzahlung ausgeschüttet wird. Ab 2018 werden nun diese Einmalzahlungen nur noch ermäßigt besteuert. Die sogenannte „Fünftelregelung“ (wie auch bei Abfindungen üblich) kann nun auch in diesen Fällen angewendet werden.

Weitere Neuerungen aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bringt ein Anbieter ein neues Riester Produkt auf den Markt muss dieses ab dem Jahr 2018 auch ein Wahlrecht für den Riester-Sparer beinhalten. So kann der Sparer bei diesen neuen Verträgen wählen, wann die Abfindung seiner Kleinbetragsrente ausgezahlt werden soll. Entweder zu Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1. Januar des Folgejahres. Das kann sinnvoll sein, wenn man bei Rentenbeginn innerhalb eines Jahres schon viel verdient hat und somit auf diese Abfindung verhältnismäßig viel Steuern zahlen müsste. Wird die Abfindung allerdings erst im Jahr des ersten vollständigen Rentenbezugs ausgezahlt, dann hat man in diesem Jahr normalerweise geringere Einkünfte. Somit fällt die Steuerlast des Rentners durch die Einmalzahlung im Folgejahr geringer aus.

 

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